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Übertragung von Aufgaben an sieben Bundesorganisationen gemäß BHG 2013
Verordnung vom 29.03.2012

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt die in § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 genannten Aufgaben auf die Leiterinnen und Leiter von sieben Bundesbehörden. Diese Behörden werden dadurch zu haushaltsführenden Stellen unter dem Ministerium für Land‑, Forst‑, Umwelt‑ und Wasserwirtschaft.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/29/2012XXIV
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Schwerpunkte

  • Die in § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 genannten Aufgaben werden an die Leiterinnen und Leiter von sieben festgelegten Bundesorganisationen übertragen.
  • Durch die Verordnung werden diese sieben Organisationen zu haushaltsführenden Stellen, die dem Bundesministerium für Land‑, Forst‑, Umwelt‑ und Wasserwirtschaft unterstehen.
  • Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für die Bundesfinanzrahmen‑ und Bundesfinanzgesetze der Finanzjahre 2013 bis 2016.
  • Die frühere Verordnung (BGBl II Nr 179/2008) wird zum 31. Dezember 2012 außer Kraft gesetzt, bleibt jedoch für Handlungen nach § 122 Abs. 3 BHG 2013 wirksam.
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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