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Erklärung des Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe als Satzung (2013)
Verordnung vom 30.04.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung 112/2013 erklärt den zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund geschlossenen Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe zu einer landesweit verbindlichen Satzung. Sie gilt seit dem 1. April 2013 für alle Arbeitgeber*innen und Beschäftigten der grafischen Produktion in Österreich.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/30/2013XXIV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Das Bundeseinigungsamt ist nach § 18 Abs. 1 ArbVG befugt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einen Kollektivvertrag als Satzung zu erklären.
  • Die Satzung gilt für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung) im gesamten Gebiet der Republik Österreich.
  • Der Inhalt der Satzung umfasst die Lohn‑ und Gehaltstabellen, die im Kollektivvertrag zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vereinbart wurden.
  • Die Satzung trat am 1. April 2013 in Kraft; ihre Geltungsdauer richtet sich nach der Laufzeit des zugrunde liegenden Kollektivvertrags.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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