Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Mai 2013)
Verordnung vom 03.05.2013Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2013 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland berechnet wird. Sie enthält eine umfangreiche Tabelle mit den jeweiligen Sätzen für über 150 Städte weltweit.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten5/3/2013XXIV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die dem Bundesminister die Befugnis geben, Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen festzulegen.
- Auf Basis von § 21b Abs. 1 GehG wird der Hundertsatz als Prozentsatz des Grundgehalts verwendet, um die Kaufkraftausgleichszulage zu bestimmen.
- Die Verordnung gilt ausschließlich für den Monat Mai 2013; das Startdatum ist 2013‑05‑01 und das Enddatum 2013‑05‑31.
- Für jede im Ausland befindliche Dienststelle wird ein individueller Hundertsatz festgelegt – beispielsweise 1 % für Abu Dhabi, 30 % für Peking oder 42 % für Zürich.
Dokumente (PDFs)
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