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Änderung der Qualifikationsanforderungen für Lebensmittelgutachter
Verordnung vom 06.06.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung 153/2013 verschärft die Qualifikationsvoraussetzungen für Lebensmittelgutachter, führt neue Ausbildungsnachweise ein und nummeriert mehrere Paragraphen neu.
Bundesministerium für Gesundheit6/6/2013XXIV
Gesundheit
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

  • Personen, die eigenverantwortlich Gutachten erstellen dürfen, müssen eine wissenschaftliche Berufsvorbildung (Diplom, Master oder Doktor) in den in den §§ 2‑4 genannten Fachrichtungen nachweisen.
  • Für die Berufsvorbildung ist ein Abschluss (Diplom, konsekutiver Master oder Doktor) an einer inländischen Universität/Fachhochschule oder einem gleichwertigen Abschluss aus einem EU/EWR‑Staat oder der Schweiz erforderlich.
  • Für die praktische Ausbildung muss nachgewiesen werden, dass nach dem Abschluss praktische Tätigkeiten im Bereich der lebensmittelrechtlich relevanten Waren durchgeführt wurden, insbesondere in toxikologischen Bewertungen.
  • Der Verweis „§ 3 Abs. 1“ wird durch den allgemeinen Verweis auf „§ 3“ ersetzt, um die Bezugnahme zu vereinfachen.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Gesundheit
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