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Bestimmung der OeAD als leistungsdefinierende Stelle für das Transparenzdatenbankgesetz
Verordnung vom 12.06.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung von 12. Juni 2013 bestimmt die OeAD als zentrale Stelle, die im Rahmen des Transparenzdatenbankgesetzes die Erfassung und Verwaltung von internationalen Mobilitätsprogrammen übernimmt.
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung6/12/2013XXIV
Bildung

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 39 Abs. 5 des Transparenzdatenbankgesetzes, das die Möglichkeit zur Benennung von leistungsdefinierenden Stellen vorsieht.
  • Gemäß § 15 wird die OeAD als zentrale leistungsdefinierende Stelle für die im Gesetz genannten Leistungsangebote festgelegt.
  • Die OeAD ist für die Erbringung von Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Z 2 (europäische und internationale Mobilitätsprogramme) zuständig.
  • Durch die Verordnung erhält die OeAD das Recht, eigenständig sämtliche Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle wahrzunehmen.
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Töchterle Karlheinz, Dr.

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