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Hundertsatz‑Festsetzung für Kaufkraftausgleich im Ausland – Juli 2013
Verordnung vom 04.07.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Juli 2013 die Prozentsätze fest, nach denen Bundesbeamte und -vertragsbedienstete im Ausland Kaufkraftausgleichszulagen erhalten. Die Sätze variieren je nach Dienstort und basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten7/4/2013XXIV
öffentlicher Dienst

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruht auf den Bestimmungen des § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die Möglichkeit zur Festlegung von Hundertsätzen vorsehen.
  • Für den Monat Juli 2013 wird für jede im Ausland tätige Dienststelle ein Hundertsatz definiert, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
  • Die festgelegten Sätze reichen von 0 % (keine Zulage) bis zu 42 %, je nach Lebenshaltungskosten des jeweiligen Dienstortes.
  • Die Regelung gilt ausschließlich für den Monat Juli 2013; danach wird die Zulage erneut anhand einer neuen Verordnung festgelegt.
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Spindelegger Michael, Dr.

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Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
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