Zusammenfassung
Die Verordnung 206/2013 ergänzt die Fruchtsaftverordnung um neue Definitionen, zulässige Zutaten und Kennzeichnungs‑ sowie Übergangsregeln für Fruchtsäfte, Fruchtnektare und verwandte Erzeugnisse.Bundesministerium für Gesundheit7/10/2013XXIV
Gesundheit
Lebensmittel
Verbraucherschutz
Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert die wichtigsten Produkte – Frucht, Fruchtmark, konzentriertes Fruchtmark, Aroma, Zuckerarten und Honig – und legt fest, welche Eigenschaften sie haben müssen (z. B. gesund, reif, frisch).
- Der Brixwert von Fruchtsäften muss dem natürlichen Wert der jeweiligen Frucht entsprechen und darf nur bei Mischungen mit derselben Fruchtart verändert werden.
- Zulässige Zutaten umfassen Vitamine, Mineralstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe, restaurative Aromen, Fruchtfleisch‑ und Zellbestandteile sowie begrenzte Mengen Zucker, Honig oder Süßungsmittel.
- Erlaubte Verarbeitungshilfsmittel werden erweitert: Enzyme (Pektinasen, Proteinasen, Amylasen), Betonite als adsorbierende Tonerde und bestimmte Materialien nach EU‑Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Dokumente (PDFs)
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