Erweiterung der Kundmachung zu Suchtberatungs‑ und Therapieeinrichtungen (Steiermark & Tirol)
Verordnung vom 07.08.2013Zusammenfassung
Die Kundmachung vom 7. August 2013 erweitert die Liste der Einrichtungen in Steiermark und Tirol, die Betreuungsangebote für Personen mit Suchtgiftmissbrauch bereitstellen.Bundesministerium für Gesundheit8/7/2013XXIV
Gesundheit
Sozialpolitik
Suchtmittelgesetz
Schwerpunkte
- Die Kundmachung wird um neue Einrichtungen in der Steiermark erweitert, darunter mehrere ambulante Suchtberatungsstellen und psychosoziale Dienste.
- Auch in Tirol werden neue ambulante und stationäre Angebote ergänzt, etwa die Ambulante Suchtpräventionsstelle der Innsbrucker Sozialen Dienste GmbH und das Haus am Seespitz für Kurzzeittherapie.
- Die Änderungen basieren auf § 15 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG) und gelten ab dem Tag der Kundmachung, also ab dem 7. August 2013.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.