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Versicherungsregeln für die Bundesverwaltung
Verordnung vom 10.01.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wann und wie die Bundesverwaltung Versicherungsverträge abschließen darf. Sie definiert den Grundsatz der Nichtversicherung, listet Ausnahmen und regelt detailliert die Versicherungsarten für Liegenschaften, Kraftfahrzeuge und andere Vermögenswerte. Die Regelung trat am 1. Januar 2013 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen1/10/2013XXIV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Versicherungswesen

Schwerpunkte

  • Der Grundsatz der Nichtversicherung gilt für das gesamte Bundesvermögen; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich angeordnet sind, die Prämie übertragbar ist, ein besonders wertvoller Gegenstand gefährdet ist oder die Versicherung die Zielerfüllung des Haushaltsgesetzes stärker unterstützt.
  • Für Bundesliegenschaften, Gebäude und Superädifikate ist eine Haftpflichtversicherung sowie – bei bebauten Objekten – eine Feuerversicherung Pflicht; weitere Versicherungen (z. B. Leitungswasserschäden) können je nach Nutzung abgeschlossen werden.
  • Kraftfahrzeuge des Bundes müssen mindestens eine Haftpflichtversicherung besitzen; Bonus‑Malus‑Tarife dürfen vereinbart werden, und Kasko‑Versicherungen sind nur nach den Vorgaben von § 2 Abs. 1 zulässig.
  • Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages sind mindestens drei Angebote von österreichischen Versicherern einzuholen, die Angebote zu dokumentieren und die Genehmigung der Finanzministerin zu erhalten; abgeschlossene Verträge müssen jährlich auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit geprüft werden.
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Fekter Maria Theresia, Mag. Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Finanzen
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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