Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, welche Ausbildungen Zivildienstleistende absolvieren können, um einen staatlich bezuschussten Ausbildungsbeitrag zu erhalten, und legt Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Ausbildung fest.Bundesministerium für Inneres10/1/2013XXIV
Sozialpolitik
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.10.2013 Außer Kraft ab 31.12.2017
- Die Verordnung legt fest, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder Ausbildungsteile ein Ausbildungsbeitrag nach § 38a ZDG geltend gemacht werden kann.
- Sie definiert konkrete Ausbildungsmodule (z. B. Basisversorgung, Basismodul, Pflegehilfe, Heimhelfer, Fachsozialbetreuer, Kinderbetreuer) und legt die Mindestanzahl von Unterrichtseinheiten für jedes Modul fest.
- Der Rechtsträger muss in Abstimmung mit dem Zivildienstleistenden Art und Umfang der Ausbildung festlegen, wobei die Ausbildung den Sinn des Zivildienstes nicht widersprechen darf.
- Während der festgelegten Ausbildungszeiten ist der Zivildienstleistende von seiner regulären Dienstleistung befreit.
Dokumente (PDFs)
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