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Bluetongue‑Bekämpfungsverordnung 2013 – Maßnahmen zur Eindämmung der Blauzungenkrankheit
Verordnung vom 02.10.2013

Zusammenfassung

Die Bluetongue‑Bekämpfungsverordnung 2013 regelt das Vorgehen bei Verdacht und Ausbruch der Blauzungenkrankheit bei Nutztieren, legt Sperr‑ und Zonenmaßnahmen fest und definiert Impf- sowie Dokumentationspflichten.
Bundesministerium für Gesundheit10/2/2013XXIV
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 02.10.2013
  • Die Verordnung gilt für alle Nutztierbetriebe, in denen Tiere wie Rinder, Schafe, Ziegen oder Wildrinder gehalten werden und bei Verdacht auf Blauzungenkrankheit.
  • Bei Verdacht auf Bluetongue muss der Betrieb sofort gesperrt, alle Tiere gezählt und Proben genommen werden; die Ergebnisse werden an das nationale Referenzlabor gesendet.
  • Wird ein Ausbruch bestätigt, dürfen keine Tiere mehr aus dem Betrieb heraus- oder hineingebracht werden, und es müssen umfangreiche Hygienemaßnahmen sowie gegebenenfalls die Tötung betroffener Tiere erfolgen.
  • Die Behörde kann zusätzlich zu den Betriebsmaßnahmen ganze benachbarte Gebiete in eine Schutz‑ bzw. Kontrollzone einordnen, um die Ausbreitung weiter zu verhindern.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Gesundheit
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