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Änderung der GuK‑BAV – Einbeziehung von Zivildienstleistenden und befristete Novellierung (2013‑2017)
Verordnung vom 25.10.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung 315/2013 ändert die Ausbildungsverordnung für Gesundheits‑ und Krankenpflege, indem sie Zivildienstleistende einbezieht, Textstellen anpasst und die Änderungen vom 01.10.2013 bis 31.12.2017 gültig macht.
Bundesministerium für Gesundheit10/25/2013XXIV
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Ein neuer Ziffer‑Eintrag (Z 5) wird in § 1 Abs. 1 eingefügt, der Zivildienstleistende einbezieht, die eine Ausbildung nach dem Zivildienstgesetz absolvieren.
  • Der Text „Z 1‑4“ in § 1 Abs. 2 Z 1 wird zu „Z 1‑5“ geändert, um den neuen Ziffer‑Eintrag zu berücksichtigen.
  • Der erste Satz des § 2 erhält die Absatzbezeichnung (1), um die Struktur klarer zu machen.
  • Ein neuer Absatz 1b wird nach § 13 Abs. 1a eingefügt und regelt das Wegfallen eines Textteils im Zeugnismuster für bestimmte Personen.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Gesundheit
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