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Änderung der Namensänderungsverordnung 1997 (Verordnung 322/2013)
Verordnung vom 29.10.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung 322/2013 ändert die Namensänderungsverordnung von 1997: Sie führt neue Nachweispflichten für verheiratete bzw. in einer Partnerschaft lebende Antragsteller ein, erlaubt den Verzicht auf weitere Nachweise bei vorhandener Registereinsicht und präzisiert Meldungen an Personenstandsbehörden.
Bundesministerium für Inneres10/29/2013XXV
Verwaltungsrecht
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.11.2013 Außer Kraft ab 31.10.2014
  • Die Verordnung verlangt, dass Antragstellerinnen und Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ihre Heirats‑ bzw. Partnerschaftsurkunde vorlegen müssen.
  • Falls die benötigten Nachweise bereits in behördlichen Registern einsehbar sind, können sie entfallen; das reduziert den Aufwand für Bürgerinnen und Bürger.
  • Die Verordnung legt fest, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Personenstandsbehörde über die Namensänderung informieren muss und definiert genau, welche Angaben (Name, Adresse, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Behörde etc.) in diesen Meldungen enthalten sein müssen.
  • Die geänderten §§ 2 und 3 treten am 1. November 2013 in Kraft; die bisherige Anlage verliert am 31. Oktober 2014 ihre Gültigkeit.
Image of politician Mikl-Leitner Johanna, Mag. © Markus Hintzen

Mikl-Leitner Johanna, Mag. - 62

ÖVP

Abgeordnete zum Nationalrat
Bundesministerin für Inneres
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