Zusammenfassung
Die Verordnung passt die Definition von vergälltem Alkohol an EU‑Vorgaben an und legt fest, welche Denaturierungsmittel in Österreich zulässig sind.Bundesministerium für Finanzen10/29/2013XXV
Steuerwesen
Schwerpunkte
In Kraft ab 29.10.2013
- Alkohol gilt als vollständig vergällt, wenn er nach den Vorgaben der EU‑Verordnung 3199/93 in ihrer geänderten Fassung von 2013 behandelt wurde.
- Für Österreich dürfen sowohl die in Anhang I für alle EU‑Mitgliedstaaten gelisteten als auch die in Anhang II speziell für Österreich aufgeführten Denaturierungsmittel verwendet werden.
- Für Vergällungen nach § 17 Abs. 5 und 6 des Alkoholsteuergesetzes dürfen nur Denaturierungsmittel eingesetzt werden, die den Anforderungen von § 6 entsprechen.
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