Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2013 die prozentualen Hundertsätze fest, mit denen Bundesbeamte im Ausland ihren Kaufkraftausgleich erhalten.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten11/5/2013XXV
Finanzwesen
Personalwesen
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt die Hundertsätze fest, mit denen der Kaufkraftausgleich für im Ausland tätige Bundesbedienstete zu berechnen ist.
- Die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Sätze ist § 21b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes, das die Berechnungsmethodik definiert.
- Die Verordnung wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst erlassen.
- Für über 140 ausländische Dienstorte sind einzelne Hundertsätze angegeben, die von 0 % (keine Zulage) bis zu 40 % (höchste Zulage) reichen.
Dokumente (PDFs)
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