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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleich im November 2013
Verordnung vom 05.11.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für November 2013 die prozentualen Hundertsätze fest, mit denen Bundesbeamte im Ausland ihren Kaufkraftausgleich erhalten.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten11/5/2013XXV
Finanzwesen
Personalwesen
Öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt die Hundertsätze fest, mit denen der Kaufkraftausgleich für im Ausland tätige Bundesbedienstete zu berechnen ist.
  • Die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Sätze ist § 21b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes, das die Berechnungsmethodik definiert.
  • Die Verordnung wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst erlassen.
  • Für über 140 ausländische Dienstorte sind einzelne Hundertsätze angegeben, die von 0 % (keine Zulage) bis zu 40 % (höchste Zulage) reichen.
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Spindelegger Michael, Dr.

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Vizekanzler
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
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