Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen verbindlichen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in Niederösterreich fest, mit Pauschalbeträgen für Aufzüge, Freizeiteinrichtungen, Grünflächen, Heizungsanlagen und weitere Leistungen. Sie gilt ab dem 1. Jänner 2014 und ersetzt den früheren Tarif von 2012.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/19/2013XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Gewerbeaufsicht
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Niederösterreich und richtet sich an Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt wurden – sowohl private Hausbesitzer*innen als auch deren Auftragnehmer*innen, solange kein Kollektivvertrag besteht.
- Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die beauftragten Personen monatlich 86,75 €; in Gebäuden mit mehr als sieben Geschossen steigt der Betrag pro zusätzlichem Geschoss um 11,21 €.
- Für die Betreuung von Terrassen‑, Hallen‑ und Saunabädern wird ein Stundenlohn von 13,39 € zugrunde gelegt (an Sonn‑ und Feiertagen das Doppelte); für Hobbyräume, Spielplätze usw. gilt ein Stundenlohn von 8,58 €, zuzüglich 5 % des eingenommenen Betrags bei Inkasso.
- Für die Reinigung, Bewässerung und das maschinelle Mähen von Grünflächen werden Pauschalbeträge pro Quadratmeter festgelegt (z. B. 0,5256 € für das Mähen). Für die Pflege von Bäumen, Sträuchern und das Laub‑/Ästebeseitigen gilt ein Stundenlohn von 9,92 €.
Dokumente (PDFs)
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