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Zulassung von FH‑Masterabsolvent*innen zum Doktoratsstudium (2013)
Verordnung vom 20.11.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Fachhochschul‑Masterstudiengänge zum Doktoratsstudium an Universitäten berechtigen – getrennt nach technischen und sozial‑wirtschaftlichen Wissenschaften.
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung11/20/2013XXV
Bildung

Schwerpunkte

  • Die Verordnung basiert auf § 6 Abs. 4 und 5 des FH‑Studiengangsgesetzes, die den rechtlichen Rahmen für die Zulassung von FH‑Masterabsolvent*innen zu Doktoratsstudiengängen schaffen.
  • Für die technischen Wissenschaften erhalten Absolvent*innen der aufgeführten Fachhochschul‑Masterstudiengänge (z. B. Industrielle Elektronik, Regenerative Energiesysteme) das Recht, ein Doktoratsstudium zu beginnen.
  • Für die Sozial‑ und Wirtschaftswissenschaften sind andere Fachhochschul‑Masterstudiengänge (z. B. International Business, Innovationsentwicklung im Social‑Profit‑Sektor) als zulässig definiert.
  • Die Verordnung gilt für alle zukünftigen Promotionen, solange sie nicht durch eine nachfolgende Rechtsvorschrift geändert oder aufgehoben wird.
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Töchterle Karlheinz, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Abgeordneter zum Nationalrat
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