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Flugfelder‑Grenzüberflugsverordnung 2013
Verordnung vom 21.11.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wann und unter welchen Bedingungen zivile Flugzeuge Ein‑ bzw. Ausflüge zu österreichischen Flugfeldern durchführen dürfen, wenn sie aus Nicht‑EU‑Staaten oder EU‑Staaten ohne Grenzkontroll‑Vertragsstatus kommen.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie11/21/2013XXV
Verkehr

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für Ein‑ und Ausflüge zu Flugfeldern in Österreich, wenn die Herkunfts‑ bzw. Zielstaaten nicht zur EU gehören oder zwar EU‑Staaten sind, aber keine Vertragsstaaten des Grenzkontrollgesetzes.
  • Flüge zu einer langen Aufzählung von Flugfeldern (z. B. Dobersberg, Feldkirch, Gmunden, …) sind ohne weitere Genehmigung zulässig, sofern die zoll‑ und grenzkontrollrechtlichen Vorgaben beachtet werden.
  • Für alle anderen Flugfelder, die nicht in Absatz 1 genannt sind, ist eine gesonderte Bewilligung der Austro Control GmbH nötig.
  • Piloten müssen vor dem Abflug (bzw. spätestens eine Stunde vor dem Rückflug) Kennzeichen, Flugzeugtyp, genutzten bzw. geplanten Flugplatz, Lande‑/Abflugszeit und persönliche Daten von Piloten und Passagieren an den Feldhalter übermitteln.
Image of politician Bures Doris © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Bures Doris - 64

SPÖ

Abgeordnete zum Nationalrat
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
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