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Aufwandersatzverordnung – Pauschalbeträge für arbeitsrechtliche Vertretungen
Verordnung vom 03.12.2013

Zusammenfassung

Die Aufwandersatzverordnung regelt pauschale Entschädigungen für gesetzliche Interessenvertretungen und Berufsverbände in Arbeitsrechtssachen. Sie legt Beträge von 260 € bzw. 450 € fest und trat am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/3/2013XXV
Finanzwesen
Arbeitsrecht
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt Pauschalbeträge für Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen fest.
  • Im Verfahren erster Instanz beträgt der Aufwandersatz für die erste Tagsatzung 260 €, für das weitere Verfahren 450 €.
  • Für Berufungs- und Rekursverfahren ist ein Pauschalbetrag von 450 € vorgesehen.
  • Die Verordnung trat am 1. Jänner 2014 in Kraft; die frühere Aufwandersatzverordnung endete am 31. Dezember 2013, gilt aber noch für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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