Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Sozialversicherungsjahr 2014 auf 1,024 fest, basierend auf § 108 des ASVG.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/3/2013XXV
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 wird auf 1,024 festgesetzt.
- Die Rechtsgrundlage ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108 f des ASVG.
- Der Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 dient als Basis für die Berechnung des Faktors.
- Der Faktor wirkt sich auf alle beitragspflichtigen Personen und Unternehmen im Jahr 2014 aus.
Dokumente (PDFs)
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