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Anpassungsfaktor‑Verordnung 2014
Verordnung vom 03.12.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Sozialversicherungsjahr 2014 auf 1,024 fest, basierend auf § 108 des ASVG.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/3/2013XXV
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 wird auf 1,024 festgesetzt.
  • Die Rechtsgrundlage ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108 f des ASVG.
  • Der Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 dient als Basis für die Berechnung des Faktors.
  • Der Faktor wirkt sich auf alle beitragspflichtigen Personen und Unternehmen im Jahr 2014 aus.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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