Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Dezember 2013)
Verordnung vom 04.12.2013Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2013 für zahlreiche Dienstorte im Ausland spezifische Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete verwendet werden.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten12/4/2013XXV
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Bundesminister die Befugnis geben, Hundertsätze für das Ausland festzulegen.
- Für den Monat Dezember 2013 wird für jede im Anhang aufgeführte Stadt ein individueller Hundertsatz definiert, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
- Die Hundertsätze reichen von 1 % (z. B. Almaty) bis 41 % (Zürich) und spiegeln die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten der jeweiligen Dienstorte wider.
- Die Regelung gilt für alle im Ausland eingesetzten Bundesbeamten und Vertragsbediensteten, unabhängig von ihrer Hierarchie oder Funktion.
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