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Mindestlohntarif für Hausbetreuung in der Steiermark (ab 01.01.2014)
Verordnung vom 06.12.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für die Steiermark verbindliche Mindestlöhne für Hausbetreuung, Aufzugswartung, Grünflächenpflege und ähnliche Dienstleistungen fest. Sie gilt ab 1. Jänner 2014 und definiert Pauschalbeträge sowie Stundenlöhne für verschiedene Tätigkeiten.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/6/2013XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Wohnungswesen
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt räumlich nur für das Bundesland Steiermark und persönlich für alle Personen, die mit der Betreuung von Gebäuden beauftragt sind, sowie deren Arbeitgeber.
  • Für die Betreuung von Aufzügen wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 92,65 € für bis zu vier Geschosse plus 8,34 € pro zusätzlichem Geschoss festgelegt.
  • Für die Pflege von Schwimmbädern, Saunen, Hobbyräumen und Spielplätzen wird ein monatlicher Pauschalbetrag berechnet, basierend auf einem Stundenlohn von 14,59 € für technische Arbeiten und 8,88 € für Reinigungstätigkeiten.
  • Für die Pflege von Grünflächen wird ein Jahresbetrag von 1,22 € pro Quadratmeter berechnet; für Baumpflege und Laubentfernung wird ein monatlicher Pauschalbetrag nach tatsächlicher Arbeitsleistung ermittelt.
Image of politician Hundstorfer Rudolf

Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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