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Erhöhung des Mindestlohntarifs für Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindertagesstätten
Verordnung vom 11.12.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert den Mindestlohntarif für Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindergärten, Krippen und Horten, indem im § 3 Abs. 7 die Frist von 12 auf 18 Monate verlängert wird.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/11/2013XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Ausdruck „12 Monaten“ im § 3 Abs. 7 wird durch „18 Monaten“ ersetzt, wodurch die Geltungsdauer des Mindestlohntarifs verlängert wird.
  • Das Bundeseinigungsamt ist befugt, den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
  • Die Änderung betrifft Helfer*innen (Assistent*innen) und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindergärten, Krippen und Horten.
  • Der Beschluss, auf dessen Grundlage die Änderung erfolgt, stammt vom 5. Dezember 2013.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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