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Änderung der DAC‑Verordnung Weinviertel – Alkoholgehalt, Prüfnummer & Verkostungsort
Verordnung vom 07.02.2013

Zusammenfassung

Die Verordnung legt neue Vorgaben für die Angabe des Alkoholgehalts von Weinviertel‑DAC-Weinen fest und regelt das Antragsverfahren sowie den Ort der Prüfungsverkostung.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/7/2013XXIV
Weinbau

Schwerpunkte

  • Die Kennzeichnung des Alkoholgehalts auf dem Etikett wird gestaffelt: bis 2009 mindestens 12 % vol., 2010‑2012 12 % oder 12,5 %, ab 2013 12 %, 12,5 % oder 13 % vol.; in Ausnahmejahren kann das regionale Weinkomitee 13 % zulassen.
  • Ein Antrag auf die staatliche Prüfnummer für Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ darf erst ab dem 1. Januar des Jahres nach der jeweiligen Ernte gestellt werden.
  • Die bisherige Ziffer 12 wird aufgehoben und entfällt damit.
  • Die kommissionelle Verkostung zur Vergabe der Prüfnummer muss ausschließlich in den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau sowie im Bundesamt für Wein‑ und Obstbau in Klosterneuburg stattfinden.
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Berlakovich Nikolaus, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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