Änderung der MZV: Erweiterte Meldungs- und Berichtspflichten im Milchsektor
Verordnung vom 11.02.2013Zusammenfassung
Die Verordnung 52/2013 ändert die Milchsektor‑Zusammenschlüsse‑Verordnung, indem sie neue Meldepflichten für Erzeugerorganisationen einführt, die Entgegennahme von Benachrichtigungen regelt und zusätzliche Berichtspflichten über Rohmilchmengen festlegt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/11/2013XXIV
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Anerkannte Erzeugerorganisationen und ihre Verbände müssen dem Bundesminister vor Beginn von Vertragsverhandlungen schriftlich melden, welche Mengen sie voraussichtlich handeln wollen, und entsprechende Nachweise beifügen.
- In § 2 Abs. 2 wird eine neue Ziffer 5a eingefügt, die regelt, dass Benachrichtigungen über geplante Vertragsverhandlungen entgegen genommen werden müssen.
- Informationspflichten nach Art. 3 Abs. 2 der EU‑Verordnung 511/2012 werden von der Bundeswettbewerbsbehörde übernommen und sind von den neuen Meldungen ausgenommen.
- Landwirte, die zu zwei Erzeugerorganisationen gehören und über getrennte Erzeugungseinheiten verfügen, dürfen für beide Organisationen Verträge aushandeln, wenn sie dies mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
Dokumente (PDFs)
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