Festsetzung von Hundertsätzen zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage (April 2013)
Verordnung vom 04.04.2013Zusammenfassung
Die Verordnung legt für April 2013 für zahlreiche Dienstorte im Ausland individuelle Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten4/4/2013XXIV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes (GehG) als rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze.
- Die Hundertsätze dienen zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1 GehG für den jeweiligen Dienstort.
- Für jeden genannten Dienstort wird ein individueller Prozentsatz (Hundertsatz) festgelegt – von 1 % (z. B. Abu Dhabi) bis zu 46 % (Moskau).
- Einige Städte erhalten keinen Satz (angegeben mit „‑“); dort wird aktuell keine Kaufkraftausgleichszulage gewährt.
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