Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2014 die Prozent‑Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres5/14/2014XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes, die die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
- Sie gilt ausschließlich für den Monat Mai 2014, sodass die festgelegten Hundertsätze nur in diesem Zeitraum anzuwenden sind.
- Für jede im Ausland stationierte Dienststelle wird ein individueller Hundertsatz zwischen 0 % und 41 % festgelegt.
- Beispiele: Abuja erhält 7 %, Lagos 9 %, Peking 22 % und Zürich 41 %. Städte ohne Angabe erhalten den Standard‑Hundertsatz von 0 %.
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