Änderung der Verordnung über Säuglings‑ und Folgenahrung (Einbeziehung von Ziegenmilch‑Proteinen)
Verordnung vom 19.05.2014Zusammenfassung
Die 2014er Verordnung ändert die Regeln für Säuglings‑ und Folgenahrung, indem sie Ziegenmilch‑Proteine zulässt, neue Nachweispflichten für bestimmte Proteinhydrolysate einführt und EU‑Richtlinien in nationales Recht überträgt.Bundesministerium für Gesundheit5/19/2014XXV
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 19.05.2014
- Der Begriff „Kuhmilchproteinen“ wird durch „Kuhmilch‑ oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt, sodass Ziegenmilch‑Proteine ebenfalls zulässig sind.
- Für Folgenahrung aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ muss die Eignung durch Studien nachgewiesen werden, die den anerkannten Fach‑ und Methodenkriterien entsprechen.
- Die Verordnung setzt die EU‑Richtlinien 2006/141/EG und 2013/46/EU in nationales Recht um.
- Überschriften, Tabellen und Fußnoten in den Anlagen werden angepasst, um die neuen Bezeichnungen (Kuhmilch‑ oder Ziegenmilchproteine) zu berücksichtigen.
Dokumente (PDFs)
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