Ausbildungsordnung für Friseur/innen und Perückenmacher/innen (Stylist/innen) – 2014
Verordnung vom 06.06.2014Zusammenfassung
Die 135. Verordnung von 2014 regelt die dreijährige Ausbildung zum Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in), definiert das Berufsbild, Lernziele pro Lehrjahr, Prüfungsaufbau und Verhältniszahlen für Ausbilder*innen.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft6/6/2014XXV
Bildung
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt den Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer fest und bestimmt, dass die Berufsbezeichnung geschlechtsspezifisch in Verträgen und Zeugnissen zu verwenden ist.
- Das Berufsbild definiert zehn Kernaufgaben, darunter Werkzeugpflege, Frisurengestaltung, Rasieren, Haar‑ und Hautpflege, dekorative Kosmetik, Verkauf von Produkten, Anfertigung von Haarersatz sowie das Arbeiten mit Masken und Farblehre.
- Für jedes Lehrjahr werden detaillierte Lernziele definiert, etwa betriebswirtschaftliche Grundlagen, Schlüsselkompetenzen (Methoden‑, Sozial‑, Personen‑ und Kommunikationskompetenz), ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und Fachwissen zu Werkzeugen, Werkstoffen, Hygiene und Gesundheit.
- Die Lehrabschlussprüfung besteht aus einem theoretischen Teil (Fachkunde, Fachzeichnen, Wirtschaftsrechnen) und einem praktischen Teil (Prüfarbeit und Fachgespräch). Die Theorie umfasst u. a. Werkstoffe, Werkzeuge, Anatomie von Haut/Haar/Nagel sowie Farblehre.
Dokumente (PDFs)
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