Zusammenfassung
Die Verordnung zur Berechnung des durchschnittlichen Vorsteuersatzes bei der Unterbringung fremder Pferde wird geändert: Sie gilt nur noch für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 400 000 Euro und tritt erstmals für das Steuerjahr 2015 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen6/26/2014XXV
Steuerwesen
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2015
- Die Verordnung gilt nur für Unternehmer, deren Jahresumsatz 400 000 Euro nicht überschreitet.
- Der neue Absatz 2 legt fest, dass die Regelung erstmals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden ist.
- Zur Bestimmung, ob die Umsatzgrenze überschritten wird, ist § 125 der Bundesabgabenordnung maßgeblich.
Dokumente (PDFs)
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