Änderung der Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung – neue Ausschlusskriterien und EU‑Umsetzung
Verordnung vom 03.07.2014Zusammenfassung
Die Verordnung 168/2014 ändert die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung. Sie fügt neue Kategorien für den Status von Gewebe (Quarantäne, kritisch) hinzu, erweitert Ausschlusskriterien für Spender und setzt EU‑Richtlinien zu Qualitäts‑ und Sicherheitsstandards um.Bundesministerium für Gesundheit7/3/2014XXV
Gesundheit
Schwerpunkte
- Am Ende von § 1 Abs. 3 wird ein Strichpunkt eingefügt und die neuen Ziffern 6 (Quarantäne) und 7 (kritisch) hinzugefügt, um den Status entnomener Gewebe klar zu kennzeichnen.
- Nach § 3 Abs. 3 werden die Absätze 3a und 3b eingefügt, die weitere Ausschlusskriterien für Spender festlegen – insbesondere Kinder von Müttern mit HIV, Hepatitis‑B/C oder HTLV sowie Kinder von HIV‑infizierten Müttern, wenn das Infektionsrisiko nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
- In § 11 Abs. 10 wird Ziffer 6 ergänzt, die Personen mit einem bekannten Übertragungsrisiko für familiäre Erbkrankheiten von der Gewebespende ausschließt.
- § 12 führt die Umsetzung mehrerer EU‑Richtlinien (2004/23/EG, 2006/17/EG, 2006/86/EG, 2012/39/EU) in nationales Recht ein, um Qualitäts‑ und Sicherheitsstandards für Gewebe‑ und Zellspenden zu vereinheitlichen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.