Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2014 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres7/3/2014XXV
Finanzwesen
öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes und legt damit die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze fest.
- Der Hundertsatz bestimmt, in welchem Prozentsatz die Kaufkraftausgleichszulage für den jeweiligen Dienstort berechnet wird.
- Die Verordnung gilt ausschließlich für den Monat Juli 2014; danach wird sie jährlich neu festgesetzt.
- Für jede Stadt ist ein individueller Hundertsatz festgelegt, z. B. 40 % für Bagdad, 34 % für Zürich oder 1 % für Toronto.
Dokumente (PDFs)
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