Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abluft‑ und Kondensatreinigung
Verordnung vom 18.08.2014Zusammenfassung
Die Verordnung vom 18. August 2014 erweitert die Regelungen zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abluft‑ und Kondensatreinigung. Sie definiert neue Mess‑ und Überwachungsregeln, legt Grenzwerte für zahlreiche Schadstoffe fest und regelt Anforderungen an Brennwertfeuerungsanlagen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/18/2014XXV
Umwelt
Wasser
Energie
Industrie
Schwerpunkte
- Der Begriff AAEV wird durch die vollständige Bezeichnung "Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996" ersetzt, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Der Verweis auf das Wasserrechtsgesetz wird aktualisiert: Statt § 33a WRG gelten nun die Paragraphen 33b Abs. 2 und 11, wodurch aktuelle Rechtsgrundlagen genutzt werden.
- Eine neue Liste von Schadstoffen (z. B. Antimon, Cadmium, Quecksilber, BTXE) wird eingeführt, für die Grenzwerte in der Anlage A festgelegt werden.
- Für die Eigen‑ und Fremdüberwachung wird die „4‑von‑5‑Regel“ eingeführt: Bei fünf Messungen dürfen maximal ein Wert die Grenzwerte um höchstens 50 % überschreiten; für Temperatur und pH gelten spezielle Tages‑Grenzen.
Dokumente (PDFs)
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