Zusammenfassung
Die Verordnung 202/2014 verschärft die Grenzwerte für Abwasser aus der Eisen‑ und Stahlproduktion und legt neue Mess‑ und Überwachungsregeln fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft8/18/2014XXV
Umwelt
Wasser
Industrie
Schwerpunkte
- Für Anlagen zur Aufbereitung von Eisenerzen wird ein Emissionswert für die Konzentration von Schadstoffen im eingeleiteten Abwasser festgelegt; die zulässigen Grenzwerte stehen in Anlage A.
- Die Verordnung legt fest, dass bei fünf Messungen vier Werte innerhalb der Grenzwerte liegen müssen (die „4‑von‑5‑Regel“).
- Für Betriebe, bei denen kein Abwasser anfällt (z. B. bei reiner Luftreinigung), wird keine Emissionsgrenze verlangt; bei notwendiger Nass‑Abluftreinigung gelten die Grenzwerte aus Anlage B.
- Für bereits bestehende Einleitungen gilt eine Übergangsfrist von vier bzw. fünf Jahren, abhängig davon, ob die Anlage unter § 33c Abs. 6 WRG fällt.
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