Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (September 2014)
Verordnung vom 02.09.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt für September 2014 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres9/2/2014XXV
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956 und legt die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze fest.
- Für jede im Ausland stationierte Dienststelle wird ein individueller Hundertsatz festgelegt, der den Kaufkraftausgleich bestimmt.
- Die festgelegten Sätze gelten ausschließlich für den Monat September 2014; spätere Anpassungen erfolgen durch neue Verordnungen.
- Die Tabelle enthält rund 150 Dienstorte; für viele Orte wird kein Satz angegeben (gekennzeichnet mit „–“), was bedeutet, dass dort keine Zulage gezahlt wird.
Dokumente (PDFs)
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