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Änderung der Fonds‑Melde‑VO: Erweiterung, KESt‑Zins‑Erklärung & Online‑Liste
Verordnung vom 09.09.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung 224/2014 erweitert die Fonds‑Melde‑VO um AIFs, führt neue Erklärungs‑ und Meldungspflichten zur KESt‑Zins‑Besteuerung ein und legt Fristen sowie eine öffentliche Online‑Liste fest.
Bundesministerium für Finanzen9/9/2014XXV
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Kapitalanlagegesellschaften und sonstige Rechtsträger können nun erklären, ob die Erträge ihrer Fonds der KESt auf Zinsen unterliegen; diese Angabe muss täglich im Rahmen der Ausschüttungs‑ und Jahresmeldung erfolgen.
  • Die Meldestelle muss im Internet eine gesonderte Liste veröffentlichen, in der alle Fonds aufgeführt werden, die die KESt‑Zins‑Erklärung abgegeben haben.
  • Die Frist für die erstmalige Abgabe der Erklärung endet am 14. November 2014; für Fonds mit mehr als 20 % Beteiligungen an anderen Fonds gilt eine verlängerte Frist bis zum 5. Dezember 2014. Die Meldung kann ab dem 1. Jänner 2015 eingereicht werden.
  • Anlage 1 gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.
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Schelling Johann Georg, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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