Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Qualitäts‑ und Kennzeichnungsanforderungen für Speisekartoffeln und frühe Kartoffeln gelten, definiert Güteklassen, Mindestgrößen, zulässige Fehler und regelt Kontrollen sowie Sanktionen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/29/2014XXV
Lebensmittel
Verbraucherschutz
Land- und Forstwirtschaft
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln der Art Solanum tuberosum L., auch wenn sie an Lager‑ oder Verpackungsstellen abgegeben werden.
- Kartoffeln müssen ganz, gesund, sauber, fest und frei von übermäßiger Feuchtigkeit, Geruch, Beschädigungen und Fremdmaterialien sein.
- Die Kartoffeln werden in die Güteklassen I und II eingeteilt; für jede Klasse sind bestimmte zulässige Fehler definiert (z. B. leichte Grünfärbung, kleine Beschädigungen).
- Mindestgrößen für verschiedene Knollenformen werden festgelegt; kleinere Kartoffeln dürfen nur mit einem Hinweis wie „Mini‑“ oder „Drillinge“ vermarktet werden.
Dokumente (PDFs)
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