Zusammenfassung
Die Verordnung 266/2014 passt die Pflanzenschutzverordnung von 2011 an aktuelle EU‑Rechtsakte an, aktualisiert den Pflanzenpass, verschärft Einfuhrbedingungen für Pflanzen aus Drittländern und gibt Behörden erweiterte Befugnisse. Inkrafttreten ist der 1. Oktober 2014.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft10/27/2014XXV
Umwelt
Schwerpunkte
- Der Verweis auf den Pflanzenpass wird von § 6 auf § 8 geändert, sodass künftig die aktuelle Regelung zum Pflanzenpass angewendet wird.
- Die Verweise auf die EU‑Entscheidung 2007/201/EG werden durch den Durchführungsbeschluss 2013/782/EU ersetzt, um aktuelle EU‑Rechtsgrundlagen zu nutzen.
- Für die Einfuhr von Pflanzen aus Drittländern ist ein gültiger Pflanzenpass und ein Phytosanitätszertifikat nach Anhang I des EU‑Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU erforderlich.
- Das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. das Bundesamt für Wald kann bei fehlendem Original‑Phytosanitätszertifikat ein Ersatzzeugnis nach internationalen Standards akzeptieren, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind.
Dokumente (PDFs)
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