Zusammenfassung
Die Verordnung von 2014 erhöht die zulässigen Sachbezugswerte (von 600 € auf 720 € bzw. von 300 € auf 360 €) und führt einen neuen Absatz ein, der die Änderungen erst ab dem 28. Februar 2014 wirksam macht.Bundesministerium für Finanzen2/19/2014XXV
Finanzwesen
Schwerpunkte
In Kraft ab 28.02.2014
- Der zulässige Sachbezugswert für Geldwerte aus dem Arbeitslohn wird von 600 € auf 720 € pro Monat erhöht.
- Der zulässige Sachbezugswert für andere Leistungen wird von 300 € auf 360 € pro Monat angehoben.
- Ein neuer Absatz 5 in § 8 legt fest, dass die geänderten Beträge erst für Zeiträume gelten, die nach dem 28. Februar 2014 enden – sowohl bei der Einkommensteuerveranlagung als auch beim Lohnsteuerabzug.
- Die Änderungen beruhen auf § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes von 1988.
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