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60. Novelle zur KDV 1967 – neue Fahrzeug‑Massen‑, Leistungs‑ und Sicherheitsvorschriften
Verordnung vom 17.11.2014

Zusammenfassung

Die 60. Novelle zur KDV 1967 regelt Massen‑ und Abmessungen, Mindest‑Motorleistung, Kinderrückhaltesysteme, Ausrüstungs­ausnahmen bei Breitenmessung und führt ein Risikoeinstufungsverfahren für Unternehmen ein.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie11/17/2014XXV
Umwelt
Verkehr
Sicherheit

Schwerpunkte

  • Die Festsetzung und Überprüfung von Massen und Abmessungen für Fahrzeuge der Klassen M, N, O richtet sich nach EU‑Verordnung 1230/2012.
  • Fahrzeuge müssen mindestens 5 kW Motorleistung pro 1 000 kg zulässigem Gesamtgewicht erreichen, ausgenommen Militärfahrzeuge und Fahrzeuge ≤ 30 km/h.
  • Kinderrückhaltesysteme müssen der ECE‑Regelung 44 oder 129 entsprechen und nach Herstellerangaben korrekt eingebaut werden.
  • Bei der Breitenmessung werden bestimmte Anbauteile (z. B. Reifen‑Auswölbungen, Rückspiegel, Blinkleuchten) nicht berücksichtigt.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
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