Mindestlohntarif für Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 26.11.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. Jänner 2015 einen Mindestlohntarif für alle Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen fest. Sie definiert, welche Einrichtungen und Beschäftigten betroffen sind und regelt die Höhe der Grundgehälter sowie verschiedener Zulagen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/26/2014XXV
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für private Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Vereine mit Tages‑/Väterinnen und selbstorganisierte Eltern‑gruppen, sofern sie nicht kollektivvertragsfähig sind.
- Die Grundgehälter für pädagogisches Personal werden nach Berufsjahren gestaffelt – von 2 052 € im 1./2. Berufsjahr bis 2 839 € im 39./40. Jahr.
- Zusätzliche Zulagen umfassen eine Sonderzulage von 181,30 € für Spezialbereiche, Leitungszulagen pro betreuter Gruppe und Vertretungszulagen von 1/30 der Leitungszulage pro Tag.
- Tages‑/Väterinnen erhalten 428 € pro Kind, plus 20 % Aufschlag bei entsprechender Ausbildung und nach drei Jahren einen zusätzlichen Zuschlag von 20,60 € pro Monat.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.