Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab dem 1. Jänner 2015 einen verbindlichen Mindestlohntarif für Personen fest, die in Tirol Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften betreuen, wenn kein Kollektivvertrag besteht.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/26/2014XXV
Wirtschaft
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Gewerbeaufsicht
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Tirol und für alle Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften beauftragt werden, wenn ihr Arbeitgeber nicht Mitglied einer Kollektivvertrags‑Körperschaft ist oder noch keinen Kollektivvertrag hat.
- Für die Betreuung von Aufzügen wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 90,35 € für bis zu vier Geschosse gezahlt; jedes weitere Geschoss kostet zusätzlich 5,65 €.
- Für die Betreuung von Terrassen‑, Hallen‑ und Saunabädern wird ein Pauschalbetrag nach tatsächlicher Arbeitsleistung berechnet, basierend auf einem Stundenlohn von 13,56 €; an Sonn‑ und Feiertagen gilt der doppelte Stundenlohn.
- Für die Pflege von Grün‑ und Gartenflächen wird pro Quadratmeter ein Betrag von 0,3247 € (Reinigung), 0,3135 € (Bewässerung) bzw. 0,4477 € (Mähen) verlangt; für Baumpflege gilt ein Stundenlohn von 10,77 €.
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