Änderung der Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst (BGBl. 2014/322)
Verordnung vom 30.11.2014Zusammenfassung
Die Verordnung von 30. November 2014 erweitert die Bezeichnungsmöglichkeiten im auswärtigen Dienst: Sie definiert den Leiter der Stabstelle für Strategie und Planung, erlaubt bestimmten Abteilungsleitern die Titel „Botschafter“ und erleichtert konsularischen Behörden Ausnahmen bei Titeln.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres11/30/2014XXV
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
In Kraft ab 30.11.2014
- Ergänzung von Litera h zu § 4 Z 1, die den Leiter der Stabstelle für Strategie und Planung bezeichnet.
- Einführung von § 4a, die es Leitern bestimmter Abteilungen erlaubt, die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen, wenn ihre Arbeit primär mit internationalen Organisationen zusammenhängt (z. B. Leiter der Abteilung für Abrüstung, Rüstungskontrolle).
- Ergänzung von Ziffer 4 zu § 23 Abs. 1, die es konsularischen Behörden erlaubt, in Ausnahmefällen die Ziffer 2 anzuwenden, wenn kein geeigneter Beamter vorhanden ist.
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