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Änderung der Arbeitsstätten‑ und Sicherheitsvertrauenspersonen‑Verordnungen 2015
Verordnung vom 02.12.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung 324/2014 ändert die Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen: Sie streicht § 44, ergänzt weitere Schutzmaßnahmen in § 43, führt § 48 (7) ein und erweitert die Qualifikationsvoraussetzungen für Sicherheitsvertrauenspersonen (neuer § 4 Abs. 2a). Alle Änderungen gelten ab dem 1. Jänner 2015, während § 44 zum 31. Dezember 2014 außer Kraft setzte.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/2/2014XXV
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Der Paragraph 44 (Brandschutzgruppe) wird aus der Arbeitsstättenverordnung gestrichen; das Ende der Regelung ist zum 31. Dezember 2014 vorgesehen.
  • In § 43 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ersatzperson“ die Formulierung „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt, um zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ermöglichen.
  • Ein neuer Absatz 7 wird zu § 48 hinzugefügt (genauer Inhalt nicht im Text angegeben), um weitere Bestimmungen zum Arbeitsschutz aufzunehmen.
  • In der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen wird § 4 Abs. 2a eingefügt, das die Qualifikation auch bei Abschluss einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte oder einer arbeitsmedizinischen Ausbildung anerkennt.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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