Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in der Steiermark fest, definiert Pauschalbeträge für Aufzüge, Freizeiteinrichtungen, Grünflächen, Heizungsanlagen und Stundenlöhne für Hausarbeiter und tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/2/2014XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der Mindestlohntarif gilt im Bundesland Steiermark für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen beauftragt sind.
- Für die Betreuung von Aufzügen wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 94,60 € für bis zu vier Geschosse und 8,52 € pro weiterem Geschoss festgelegt.
- Für Freizeiteinrichtungen (Bäder, Saunen, Hobbyräume etc.) wird ein monatlicher Betrag nach geleisteten Stunden berechnet – 14,90 € pro Stunde für Aufzugsbetreuung und 9,07 € für andere Einrichtungen, zuzüglich 5 % Inkassogebühr bei Einnahmen.
- Für Grünflächen und Gartenanlagen wird ein Jahresbetrag von 1,25 € pro Quadratmeter berechnet (auf zwölf Monatsraten verteilt); weitere Pflegearbeiten werden nach einem Stundenlohn von 10,85 € vergütet.
Dokumente (PDFs)
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