Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann Ermittlungsakten als besonders geheim gelten und regelt deren sichere Aufbewahrung, Beschränkung des Zugriffs sowie Meldepflichten bei Verlust.Bundesministerium für Justiz12/15/2014XXV
Justizverwaltung
Verwaltungsrecht
Strafverfahrensrecht
Schwerpunkte
- Ein Ermittlungsakt wird als Verschlusssache eingestuft, wenn besondere Geheimhaltungsgründe bestehen, etwa weil das Verfahren besonders wichtig ist oder die Weitergabe Gefahren für Personen oder die öffentliche Sicherheit birgt.
- Verschlussakten und einzelne Verschlussteile müssen in einem gesicherten Aktenschrank aufbewahrt, mit einem Schlüssel nur für befugte Personen zugänglich und mit einem Anordnungsbogen dokumentiert werden.
- Zugriff auf Verschlusssachen ist nur den im § 5 genannten Personen erlaubt; sie müssen zuverlässig sein, geschult und bei Verdacht auf Missbrauch kann ihre Berechtigung entzogen werden.
- Bei elektronischer Aktenführung sind technische Maßnahmen (Verschlüsselung, Zugriffsprotokolle) zu treffen, um unbefugten Zugriff zu verhindern.
Dokumente (PDFs)
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