<!--[0-->Änderung der Suchtgift‑Grenzmengenverordnung: Aufnahme von GHB und Ergänzung von § 3<!--]-->
Änderung der Suchtgift‑Grenzmengenverordnung: Aufnahme von GHB und Ergänzung von § 3
Verordnung vom 22.12.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 22. Dezember 2014 ergänzt die Suchtgift‑Grenzmengenverordnung: GHB wird mit einer Grenzmenge von 200,0 in den Anhang aufgenommen und § 3 erhält einen neuen Absatz (2). Der geänderte Anhang tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
Bundesministerium für Gesundheit12/22/2014XXV
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Verordnung wird aufgrund von § 28b des Suchtmittelgesetzes in Abstimmung mit dem Bundesminister für Justiz erlassen.
  • Im Anhang der SGV wird unter Punkt 3 die Substanz Gamma‑Hydroxybuttersäure (GHB) mit einer zulässigen Menge von 200,0 Einheiten eingefügt – zwischen den bereits gelisteten Stoffen Fenetyllin und Levamfetamin.
  • Der bisherige Text von § 3 erhält die Absatzbezeichnung (1); ein neuer Absatz (2) wird ergänzt, in dem festgelegt ist, dass der geänderte Anhang ab dem 1. Jänner 2015 gilt.
Image of politician Oberhauser Sabine, Dr., MAS

Oberhauser Sabine, Dr., MAS

SPÖ

Bundesministerin für Gesundheit
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.