Einführung einer Eingabengebühr für Verwaltungsgerichte (BuLVwG‑Eingabengebührverordnung)
Verordnung vom 29.12.2014Zusammenfassung
Die Verordnung führt eine Gebühr für Eingaben bei Bundes‑ und Landesverwaltungsgerichten ein, legt die Höhe der Pauschalgebühren fest (15 € bzw. 30 €) und bestimmt, dass sie ab dem 1. Februar 2015 gilt.Bundesministerium für Finanzen12/29/2014XXV
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Alle Eingaben und Beilagen an das Bundes‑ bzw. Landesverwaltungsgericht werden grundsätzlich gebührenpflichtig, sofern keine gesetzliche Gebührenfreiheit besteht.
- Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einreichen der Eingabe oder – bei elektronischer Übermittlung – mit vollständigem Eingang der Daten im Bundesrechenzentrum.
- Für Beschwerden, Wiedereinsetzungs‑ und Wiederaufnahmeanträge wird eine Pauschalgebühr von 30 € festgesetzt; für Vorlageanträge sowie Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beträgt die Gebühr 15 €.
- Die Verordnung trat am 1. Februar 2015 in Kraft und gilt für Eingaben, deren Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 liegt; gleichzeitig wurde die vorherige BVwG‑Eingabengebührverordnung aufgehoben.
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