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Finanzielle Ansprüche der Soldaten (Verordnung 40/2014)
Verordnung vom 28.02.2014

Zusammenfassung

Die 40. Verordnung legt seit dem 1. März 2014 die finanziellen Ansprüche für Soldaten fest – Grundvergütung, Zulagen nach Dienstgrad und diverse Prämien – und ersetzt damit die frühere Regelung von 2012.
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport2/28/2014XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt in § 1 die Höhe der verschiedenen finanziellen Ansprüche fest, darunter Grundvergütung, Monatsgeld, Dienstgradzulagen und diverse Prämien.
  • Die finanziellen Ansprüche gelten ab dem 1. März 2014; gleichzeitig wird die frühere Verordnung BGBl II Nr. 23/2012 aufgehoben.
  • Die einzelnen Beträge sind nach Dienstgrad gestaffelt – von Gefreiter (ca. 54,47 €) bis General (ca. 398,49 €).
  • Zusätzliche Zulagen umfassen Erfolgs‑, Monats‑ und Ausbildungsprämien sowie Einsatz‑ und Milizprämien, die je nach Dienstgrad und Einsatzart variieren.
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Klug Gerald, Mag.

SPÖ

Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
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