Zusammenfassung
Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag für die Sozial‑ und Gesundheitswirtschaft als Satzung, erweitert dessen Geltungsbereich auf fast ganz Österreich (außer Vorarlberg) und legt zahlreiche Ausnahmen fest.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/10/2014XXV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich umfasst alle Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste in Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg.
- Bestimmte Berufsgruppen wie öffentliche Einrichtungen, Heilbade‑ und Kuranstalten sowie Rettungs‑ und Sanitätsdienste sind ausdrücklich ausgenommen.
- Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. Mai 2006 unter die Satzung fallen, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.
- Bestimmte Bestimmungen des Kollektivvertrags, die sich auf das Inkrafttreten von § 30a Z 1 beziehen, werden durch das Datum der Satzungsinkraftsetzung (1. Februar 2014) ersetzt.
Dokumente (PDFs)
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